Käferholz außerhalb des Waldes lagern
Antrag auf Lagerung von Schadholz auf landwirtschaftlichen Flächen stellen

Motorsäge auf Holzpolter

Foto: Jan Böhm

Nach dem Verlauf des Borkenkäfergeschehens der vergangenen Jahre ist weiterhin von einer hohen Ausgangspopulation an Buchdrucker und Kupferstecher auszugehen. Aufgrund der Witterung und der zahlreichen Einzelwürfe aus den verschiedenen Schadereignissen ist im gesamten Amtsbezirk ein erhebliches Brutraumpotential in Form von geschwächten und/oder geworfenen Bäumen vorhanden.

Bei weiterhin ungünstigem Witterungsverlauf besteht daher auch heuer wieder erhöhtes Risiko eines kalamitätsartigen Käfergeschehens. Hinzu kommt eine für einige Sortimente ungünstige Marktsituation. Im Wald verbleibendes, befallenes Käferholz stellt eine sehr hohe Gefahr für Massenvermehrung der Borkenkäfer dar.

Lagerung außerhalb des Waldes

Die Waldbesitzer sind bei Borkenkäferbefall gesetzlich verpflichtet, die befallenen Bäume umgehend einzuschlagen und aus dem Wald zu verbringen. Sollte die unmittelbare Abfuhr nicht gewährleistet sein, muss eine Lagerung in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten gefährdeten (Fichten) Wald erfolgen. Dafür kommen insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen in Frage.

Antragstellung

Derartige vorübergehende nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten sind vom Landwirt mindestens drei Tage vorher anzuzeigen.

Die Meldung erfolgt online im iBALIS unter dem Menü "Meldungen/Anzeigen" "Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit".
Abweichend davon ist die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode nicht meldepflichtig.