Informationen für den Waldbesitzer
Schutz für Ihren Wald

Den Wald zu erhalten, vor Schäden wie beispielsweise den Borkenkäfer zu bewahren, seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern oder die Einhaltung der den Wald betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen ist staatliche Aufgabe des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen.
Als Untere Forstbehörde ist es in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen und Miesbach für die Forstaufsicht und den Forstschutz zuständig. Hierzu gehört auch, die Verbreitung von „Quarantäneschädlingen“ durch sogenannte phytosanitäre Kontrollen zu verhindern.

Borkenkäferschäden vermeiden

Holz mit FraßgängenZoombild vorhanden

Borkenkäfer zerstört Wälder
(Foto: W. Neuerburg)

Ob Borkenkäfer, exotische Bockkäfer, gefährliche Pilze oder winzige Viren: manche Schädlinge können ohne Gegenmaßnahmen im Extremfall Ihren gesamten Wald zerstören. Jeder Waldbesitzer ist daher z. B. verpflichtet, vom Borkenkäfer befallene Bäume in seinem Wald schnellstmöglich aufzuarbeiten und eine weitere Ausbreitung der Schadinsekten zu unterbinden. Dazu sind vom Frühjahr bis in den Herbst hinein in gefährdeten Waldgebieten regelmäßige Kontrollbegänge durchzuführen.

Borkenkäfer-Infoportal - Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft Externer Link

Vor Quarantäneschädlingen schützen

Importiertes Holz für Steinlieferungen: Importiertes Holz muss auf Quarantäneschädlinge untersucht werden (Foto: M. Huber)Zoombild vorhanden

Untersuchung auf Quarantäneschädlinge
(Foto: M. Huber)

Um das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen so gering wie möglich zu halten, unterliegen neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch andere Gegenstände wie beispielsweise hölzernes Verpackungsmaterial bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union einer pflanzengesundheitlichen Kontrollpflicht nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV). Entsprechende Regelungen werden derzeit auch auf EU-Ebene erarbeitet.

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Kahlschläge vermeiden

Kahlschlagsfläche auf der Äste und kleinere Stammteile liegen.Zoombild vorhanden

Kahlschläge vermeiden
(Foto: W. Neuerburg)

Das Bayerische Waldgesetz fordert von Ihnen als Waldbesitzer eine sachgemäße Bewirtschaftung der Wälder. Ein Kriterium der sachgemäßen Waldbewirtschaftung ist die Vermeidung von Kahlhieben zugunsten längerfristiger Verjüngungsverfahren. Im Schutzwald bedürfen Kahlhieben generell der Erlaubnis. Kahlhiebe sind nach der Definition des Bay. Waldgesetzes flächige Hiebsmaßnahmen ohne ausreichende und gesicherte Waldverjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen.
Wenn Sie Verjüngungsmaßnahmen in Ihrem Wald planen, stehen Ihnen unsere Revierleiter für ein Beratungsgespäch gerne zur Verfügung.

Rodungen und Erstaufforstungen beantragen

Kahlschlagsflächen auf der Äste und kleinere Stammteile liegen, die abgebrannt werde.Zoombild vorhanden

Rodungen sind erlaubnispflichtig (Foto: D. Nowak)

Rodungen und Erstaufforstungen bedürfen im Vorfeld einer Genehmigung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Nach der gesetzlichen Definition ist eine Rodung die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Werden Flächen ohne Erlaubnis aufgeforstet oder gerodet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet wird. Unter Umständen müssen die Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden.
Sollten Sie Rodungs- oder Erstaufforstungsmaßnahmen vorhaben, setzen Sie sich bitte rechtzeitig im Vorfeld mit unseren Revierleitern in Verbindung.

Antragsformular Erstaufforstung pdf 803 KB